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   VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90   

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VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 (https://dejure.org/1991,1900)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 (https://dejure.org/1991,1900)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 (https://dejure.org/1991,1900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einzelfall nicht erstattungsfähiger Anwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 74 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 388
  • VBlBW 1991, 254
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90
    Gleichwohl ist der Senat aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu der Überzeugung gelangt, daß die anwaltliche Vertretung der Beklagten im Klageverfahren für diese offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Kläger als Prozeßgegner Kosten zu verursachen, so daß diese ausnahmsweise nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 29.8.1989 -- NC 9 S 69/89 -- VBlBW 90, 136 und VGH München, Beschluß vom 28.5.1982, NJW 1982, 2394).
  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90
    Gleichwohl ist der Senat aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu der Überzeugung gelangt, daß die anwaltliche Vertretung der Beklagten im Klageverfahren für diese offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Kläger als Prozeßgegner Kosten zu verursachen, so daß diese ausnahmsweise nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 29.8.1989 -- NC 9 S 69/89 -- VBlBW 90, 136 und VGH München, Beschluß vom 28.5.1982, NJW 1982, 2394).
  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Welchen objektiven Nutzen für die Antragsgegnerin die sofortige Einlegung der Beschwerde - noch dazu durch ihre anwaltliche Vertretung - in dieser Situation aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) im hier zu beurteilenden Verfahren gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

    Für diesen Fall hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten verneint.

  • SG Nordhausen, 24.04.2017 - S 27 AS 1757/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

    Soweit ersichtlich, ist auch in der Rechtsprechung abgesehen von den zitierten Entscheidungen des SG Nordhausen und des SG Berlin weitgehend nur dann von einem für die Kostenerstattung relevanten Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht ausgegangen worden, wenn bei der Prozessführung bzw. Rechtsverfolgung selbst Maßnahmen ergriffen wurden, die mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Prozessführung nicht vereinbar sind (vgl. VGH Mannheim v. 28.02.1991 - Az. NC 9 S 98/90 - NVwZ-RR 1992, 388; OVG Berlin v. 07.02.2001 - Az. 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2001, 613; LSG Berlin-Brandenburg v. 19.01.2012 - Az. L 29 SF 552/11; SG Berlin v. 26.03.2012 - Az. S 91 AS 13629/11).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19

    Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten

    Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht es bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten grundsätzlich entbehrlich, im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig war; von der Notwendigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach ist vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren ("stets") auszugehen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.1991 - NC 9 S 98/90 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.1991 - 20 A 88.40116 u. a. -, juris Rn. 9).

    Die Kosten eines Rechtsanwalts sind lediglich ausnahmsweise dann nicht zu erstatten, wenn seine Zuziehung gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.1991, a. a. O., Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2005 - 8 OA 317/04 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2015 - 6 E 614/15 -, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 10; Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 58), bzw. wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht vorliegt (OVG Berl., Beschluss vom 4.1.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2005 - 6 E 372/05 -, juris Rn. 7).

  • OLG Stuttgart, 19.07.2000 - 2 Verg 4/00

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der

    Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kann sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aber stets durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; die ihr hierfür entstandenen Kosten sind schon wegen § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig (BayVGH, BayVBl. 1987, 443; VGH B.W. NVwZ 1992, 388 - danach gilt aber für einfach gelagerte Fälle eine Ausnahme; allgemein: Redeker/v Oertzen, VwGO 12. A. § 162 Rn. 10).
  • OVG Thüringen, 12.02.2014 - 4 VO 699/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines beklagten Träger öffentlicher

    Das setzt voraus, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 - NVwZ 1992, 388-389 und vom 29. August 1989 - NC 9 S 69/89 - a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 28. Mai 1982 - 4 C 81 A. 602 - a. a. O.).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine, das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 - a. a. O.).

  • VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

  • VG Neustadt, 31.08.2017 - 5 O 965/17

    Anwendung der VwGO § 162 Abs 2 S 1 auf Gebühren und Auslagen eines von einer

    7 Die kostenrechtliche Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur unter der strengen Ausnahmevoraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes gegen das Gebot sparsamer Prozessführung verstößt und einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388), sei es, dass sie offensichtlich nutzlos ist, sei es, dass sie lediglich dazu dient, dem Prozessgegner mit Hilfe der Kosten zu schaden (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, NVwZ-RR 2017, 83; OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 58).

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine, das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, NVwZ-RR 2014, 701; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388).

  • VG Karlsruhe, 23.07.2015 - 7 K 2180/15

    Festsetzung einer Verfahrensgebühr; Nichtbenennung eines Prozessbevollmächtigten

    Ausnahmen werden nur anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beteiligten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (zu diesen Grundsätzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136, vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388, und vom 29.11.2004, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Kopp/Schenke, VwGO, § 162, RdNr. 10; a.A. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 RdNr. 36, m. w. N.).

    Dies wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht, oder wenn der Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2019 - 2 S 896/19

    Erstattungsverlangen nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO bei verspäteter

    In dem dem Ausnahmefall zugrundeliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 - ging es um die Stellung eines die volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösenden Sachantrags, nämlich auf Klageabweisung, nach Erledigung der Hauptsache.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08

    Keine Erstattung von Anwaltskosten bei offensichtlich nutzloser anwaltlicher

    Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlautes findet eine Kostenerstattung jedoch nicht statt, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (so schon Senatsbeschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388).
  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 10 C 15.474

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - NC 9 S 411/04

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03

    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit;

  • OVG Berlin, 04.01.2001 - 3 K 9.00

    Einschränkung des Grundsatzes der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten bei

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 3 K 99.16

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Kosten eines Rechtsanwalts einer Behörde

  • VGH Bayern, 01.06.2015 - 4 C 15.838

    Kostenerstattungsanspruch der Behörde; Beauftragung eines Rechtsanwalts im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 O 39/11

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2005 - 6 E 372/05

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2014 - 12 E 854/13

    Anfall einer erstattungsfähigen Verfahrensgebühr für ein

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2001 - 1 OA 2021/01

    Anwalt; Behörde; Berufungszulassung; Erstattungsfähigkeit; Kostenerstattung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2003 - 2 O 237/03

    Anwaltskosten der Behörde nur dann nicht erstattungsfähig, wenn die

  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 3 C 14.440

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch

  • OVG Niedersachsen, 27.05.1999 - 9 O 1765/99

    Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten, wenn; Rechtsanwaltskosten; Treu und

  • VG Würzburg, 19.08.2019 - W 3 M 19.307

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Sigmaringen, 22.08.2006 - NC 6 K 701/05

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung im Bereich der Vergabe von Studienplätzen

  • OVG Niedersachsen, 17.12.1997 - 5 O 5242/97

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren; Behördenvertretung; Kosten:

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 1 KE 40/18

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte,

  • VG Berlin, 06.03.2001 - 35 A 10.01

    Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr zuzüglich Nebenkosten ; Negativ

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VGH Bayern, 31.05.2005 - 13 A 02.735
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